Aus gegebenem Anlass haben wird den Rechtsdienst des ADAC befragt. Es ging um einen Bericht zur roten "07" und deren Anerkennung als Zulassung im Ausland.

Die Antwort hat einige Brisanz!

Wir haben diese auch schon einem Reporter übergeben, der diese auf seiner Seite veröffentlich hat.

 

Daher möchten wir diese auch hier nicht zurückhalten.

1.     17.08.2021
Zu
m 07er-Kennzeichen im Ausland können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

 

Nach wie vor besteht aus unserer Sicht auch nach der neueren Rechtslage keine Anerkennungspflicht für deutsche 07er-Oldtimerkennzeichen im Ausland. Dies gilt grundsätzlich auch für Fahrten ins Ausland zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen.

 

Nachdem inzwischen im Fahrzeugscheinheft nach Anlage 10 a zu § 17 Abs. 2 S. 1 FZV – anders als früher – nur noch behördliche Eintragungen vorgenommen werden, ist zwar das ursprüngliche Problem, dass das Fahrzeugscheinheft wegen der eigenen Eintragungen des Fahrzeughalters kein amtliches Dokument im Sinne des Wiener Straßenverkehrsübereinkommens von 1968 war, mittlerweile weggefallen.

 

Die Anerkennungspflicht nach dem Wiener Straßenverkehrsübereinkommen von 1968 gilt nach Kapitel III Art. 35 Ziff. 1 lt. A des Wiener Straßenverkehrsübereinkommens jedoch nur für Fahrzeuge, die in einem Vertragsstaat des Wiener Straßenverkehrsübereinkommens zugelassen sind und über eine Zulassungsbescheinigung des entsprechenden Vertragsstaates verfügen.

 

Die Zuteilung eines 07er-Kennzeichens stellt aber gerade keine Zulassung dar. Vielmehr benötigen nach § 17 Abs.1 FZV Oldtimer, die ein 07er-Kennzeichen führen, für Fahrten zur Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen weder eine Betriebserlaubnis noch eine Zulassung. 07er-Kennzeichen werden Oldtimern zugeteilt, die nicht über eine Zulassung (und eventuell noch nicht einmal über eine Betriebserlaubnis) verfügen. Außerdem besitzen diese Fahrzeuge häufig auch keine gültige Hauptuntersuchung, die Voraussetzung für eine Zulassung wäre.

 

Es handelt sich also regelmäßig um Fahrzeuge, die nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind und die mit dem roten 07er-Kennzeichen ausnahmsweise trotz fehlender Zulassung Fahrten zu den in § 17 FZV genannten Zwecken durchführen dürfen, z. B. zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen. Diese Ausnahme gilt aufgrund der rein nationalen Geltung der FZV nur für das deutsche Hoheitsgebiet, nicht für das Ausland.

 

Da also Fahrzeuge, denen ein 07er-Kennzeichen zugeteilt wurde, in Deutschland nicht zugelassen sind – und auch nicht über eine Zulassungsbescheinigung, sondern „nur“ über einen  Fahrzeugschein verfügen – fallen sie nicht unter die Anerkennungsregelungen nach dem Wiener Straßenverkehrsübereinkommens von 1968 oder nach europarechtlichen Bestimmungen.

 

Somit darf die Teilnahme am Straßenverkehr seitens der zuständigen ausländischen Behörden verweigert werden und es kann im Ausland mit einem 07er-Kennzeichen zur Einreiseverweigerung, zu hohen Strafen und auch zur Einziehung des Fahrzeugs kommen. Insoweit wurden uns in der Vergangenheit zumindest aus Frankreich, Skandinavien und den Benelux-Ländern wiederholt Probleme gemeldet.

 

Insgesamt sollte daher von Fahrten mit dem 07er-Kennzeichen im Ausland abgesehen und stattdessen auf ein H-Kennzeichen bzw. das reguläre Kfz-Kennzeichen zurückgegriffen werden. Für die Teilnahme an angemeldeten Oldtimerveranstaltungen könnte zumindest versucht werden, von den zuständigen ausländischen Behörden – gegebenenfalls über den Veranstalter – eine Ausnahmegenehmigung nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Teilnahme an und die Anreise zu dieser Oldtimerveranstaltung zu erhalten. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Ausnahmegenehmigung wird jedoch regelmäßig nicht bestehen.

 

Für andere Zwecke, wie z. B. Ausflugs- oder Urlaubsfahrten, ist die Verwendung von 07er-Kennzeichen ohnehin im In- und Ausland unzulässig. Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem 07er-Oldtimerkennzeichen könnte daher im Ausland regelmäßig nur auf eigenes Risiko unter Inkaufnahme erheblicher Probleme erfolgen.

 

Eine solche Vereinbarung gibt es derzeit - nach unserer Kenntnis - nur mit der Schweiz.

 

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.

 

Mit freundlichen Grüßen

 Anne Benz
Syndikusrechtsanwältin

 Verkehrsrecht

Juristische Zentrale